Die Rolle der Polizei bei der Schwulen- und Lesbenverfolgung im
Nationalsozialismus, in: "Schwule, Lesben,
Polizei",
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Aufbau der polizeilichen Gewaltherrschaft
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Seit einiger Zeit liegen mehrere Untersuchungen1 über die Verfolgung von schwulen Männern, eine explizit über die von lesbischen Frauen2 unter dem Nationalsozialismus vor. Sie alle geben Einblick in spezifische Bereiche staatlicher Unterdrückungsmaßnahmen. Indessen fehlt es bis heute an einer Publikation, die einen umfassenden Überblick über die nationalsozialistische Homosexuellenverfolgung zu geben in der Lage wäre. Die bisherigen Veröffentlichungen gleichen sich in einem weiteren Aspekt: alle zeichnen das Bild einer der staatlichen Willkür ausgelieferten Opfergruppe, so als ob immer eindeutig zwischen Täter und Opfer zu differenzieren und als ob beide Gruppen als in sich homogen zu betrachten seien. Der Leser bzw. die Leserin findet hingegen über Widerstand homosexueller Frauen und Männer, über ihre Mittäterschaft oder Kollaboration nur verstreute Hinweise.3 Ähnlich selten finden sich Mitteilungen über wegen ihrer Homosexualität verfolgte Nationalsozialisten, insbesondere über die aus den Reihen der Polizei.4
Überhaupt tut sich die offizielle Geschichtsschreibung noch immer schwer, homosexuelle Frauen und Männer als einer der Hauptfeindgruppen der Nationalsozialisten anzuerkennen. Zu häufig gehen sie in der aus nationalsozialistischer Terminologie und Kategorisierung der Häftlinge unkritisch übernommenen Rubrik „Sittlichkeitsverbrecher" unter, zu denen u.a. auch Vergewaltiger zählten.5 Die bisher vorliegenden Überblicksarbeiten, die das Ausmaß polizeilicher Verfolgung und die Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung thematisieren, reichen nicht aus, den polizeilichen Terror gegenüber einzelnen Bevölkerungsgruppen zufriedenstellend erfassen und beurteilen zu können.6 Somit bleibt mir im Rahmen eines solchen Beitrages nur die Chance, die bisherigen Forschungslücken aufzuzeigen, die zu schließen Ziel künftiger Forschung sein muss. Angesichts der bislang nur bruchstückhaften Aufarbeitung des an homosexuellen Frauen und Männern verübten nationalsozialistischen Unrechts konzentriere ich mich im folgenden auf die Beschreibung der institutionellen Struktur des Polizeiapparates, der Darstellung des damaligen polizeilichen Auftrages, um schließlich deren Bedeutung für die Homosexuellenverfolgung herauszuarbeiten. Dabei vertrete ich die These, dass es sich unabhängig der jeweiligen polizeilichen Instanzen, welche Ermittlung, Verhaftung, Internierung, Folter und Ermordung ihrer Gegner betrieben, um Organe eines Polizeistaates handelte. Die Entwicklung lief auf eine völlige Ausschaltung der ‘ordentlichen’ Gerichtsbarkeit hinaus. Die damaligen Maßnahmen gegen homosexuelle Frauen und Männer trugen dementsprechend eindeutig Merkmale einer politischen Verfolgung. Denn ungeachtet der existenten und durch die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 verschärften Rechtsbestimmung des § 175 RStGB konnte die Polizei gemäß ihres allgemeinen Staatsauftrages, der insbesondere die homosexuellen Männer zu Feinden des nationalsozialistischen Staates erklärte, all diejenigen Willkürmaßnahmen durchsetzen, die ihr notwendig und zweckmäßig erschienen.
Um Umfang und Ausmaß des polizeilichen Zugriffes angemessen verstehen zu können, sei hier die sich Burkhard Jellonnek nur als „diffus"7 darbietende Entwicklung des Polizeiapparates genauer nachgezeichnet. Der Blick auf die einzelnen Hauptakteure erlaubt dabei Rückschlüsse auf diejenigen polizeilichen Maßnahmen, die insbesondere gegen homosexuelle Frauen und Männer gerichtet waren. Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass es den Nationalsozialisten erfolgreich gelungen ist, den Polizeiapparat bereits vor der am 30.1.1933 erfolgten Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler zu „infiltrieren"8. Ab 1930 bereitete die „Präsidialdiktatur"9 den Boden für diese nationalsozialistische Unterwanderung, da seit dieser Zeit etliche Beamte der Schutz- und Kriminalpolizei eng mit den Nationalsozialisten kooperiert hatten. Ihre damals durchaus dienstwidrige Tätigkeit erstreckte sich zunächst auf „Zuträgerdienste"10 verschiedenster Art: von der Übermittlung vertraulicher Informationen über die Tätigkeit der Polizeibehörden über das Aufstellen von „Säuberungslisten" „nazifeindlicher" Polizeibeamter bis hin zur Anwerbung von NS-Sympatisanten in der Polizei. Innerhalb der Kriminalpolizei leistete neben anderen Kriminalkommissar Arthur Nebe, später zum Leiter des Reichskriminalpolizeiamtes gekürt, den Nationalsozialisten wertvolle Zuträgerdienste. Der 20. Juli 1932 markiert dann die polizeiinterne Machtübernahme durch nationalsozialistische Beamte. Die leitenden Beamten, so beispielsweise der Berliner Polizeipräsident, werden ihrer Ämter enthoben oder in die Provinz versetzt und durch NS-Sympathisanten ersetzt. In Preußen betraf dies 28 Prozent aller Beamten des höheren Dienstes.11 Der Geschäftsverteilungsplan des Polizeipräsidiums in Berlin wies fortan als Schwerpunkt u.a. aus: Überwachung des ‘Internationalen Kommunismus’, der KPD, SPD und der Gewerkschaften. Der Ernennung Hitlers zum Reichskanzler folgte ein weiterer Personaltausch. Für die Organisation und Umsetzung dieser Schritte war der NSDAP-Abgeordnete und spätere Leiter der Ordnungspolizei Kurt Daluege berufen worden, der dem neuen Preußischen Innenminister Hermann Göring entsprechende Personalvorschläge für die Entlassung von unzuverlässigen bzw. Einstellung oder Beförderung von parteitreuen Polizeibeamten unterbreitete.
Die wissenschaftliche Literatur hat den ab 1933 vollzogenen Ausbau polizeilicher Machtbefugnisse mit den Vokabeln „Verreichlichung" und „Entstaatlichung" charakterisiert, wobei zum einen die sukzessive Zentralisierung der ursprünglich unter Länderhoheit stehenden Polizeibehörden unter einer reichsweiten Zentralbehörde gemeint ist, zum anderen auf einen Verselbstständigungsprozeß gegenüber Gerichten und Staatsanwaltschaft hingewiesen werden soll. Dieser Prozess war untrennbar verbunden mit der Kumulation von Staats- und Parteiämtern bei dem als äußerst schwulenfeindlich einzustufenden Heinrich Himmler12, der die Polizei zu einem einzig ihm unterstehenden Machtapparat aufbaute. Die Entwicklung läßt sich in Kürze wie folgt umreißen:
Himmler übernahm ab 1933 nach und nach in Personalunion die neu gegründeten politischen Polizeien der Länder und daraufhin die Länderpolizeien insgesamt, | |
als „Inspekteur der Konzentrationslager und Führer der Sturmstaffel (SS)-Wachverbände" erhielt er nach der Entmachtung der Sturmabteilung (SA) und Ermordung des homosexuellen SA-Führers Ernst Röhm die Verwaltung der Konzentrationslager, | |
entzog die Polizei nach und nach der Weisungsgewalt der allgemeinen Staatsverwaltung, indem er eine eigene Personalverwaltung aufbaute und eine eigene Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit für die Polizeien einführte, | |
und verwob die Polizei insgesamt, also auch die Kriminal- und Ordnungspolizei, mit parteieigenen Gliederungen, konkret mit der Schutzstaffel (SS) und dem Sicherheitsdienst (SD). |
Auf Basis der Notverordnung vom 28. Februar 1933, der sog. Reichstagsbrand-Verordnung, offiziell „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" genannt, ließen sich die polizeilichen Befugnisse exzessiv ausdehnen.13 Mithilfe dieser Notverordnung setzte Hitler nicht nur die Grundrechte außer Kraft (insbesondere die Rechte zum Schutz vor Hausdurchsuchungen und willkürlichen Festnahmen), sie diente in der folgenden Zeit als polizeirechtliche Generalklausel umfassendsten Zuschnitts, da sie die Polizei in den NS-typischen, schwammigen Generalklauseln dazu ermächtigte, „in unmittelbarer normenfreier Anwendung der Staatsgewalt alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen", wie es Dr. Werner Best, der spätere Leiter der Gestapo-Abteilung für Verwaltung und Recht formulierte.14 Die Reichstagsbrand-Verordnung fungierte somit als das juristische Instrument des innenpolitischen Terrors.
Die administrative Gleichschaltung der Polizeibehörden nahm ihren Ausgangspunkt im „Gesetz über die Einrichtung eines Geheimen Staatspolizeiamtes" (Gestapa) vom 26. April 1933, wodurch die Aufgaben der Politischen Polizei von denen der Kriminalpolizei abgetrennt und unmittelbar dem Minister des Inneren unterstellt wurden. Die ursprünglich nur für Preußen geltende Regelung konnte schrittweise auf die einzelnen Länder übertragen werden, nachdem das Reichsinnenministerium und Preußische Ministerium des Innern am 1.5.1936 zu einer Behörde vereinigt worden war. Mit Erlass des ‘Führers und Reichskanzlers’ vom 10.2.1936 gelang die endgültige Zentralisierung und Verselbstständigung der gesamten Polizei, die zudem mit der Schutzstaffel (SS) der NSDAP, der parteiinternen Polizei, verschmolzen wurde. Innenminister Wilhelm Frick ernannte zu diesem Zweck Heinrich Himmler zum „Chef der Deutschen Polizei", die dieser in Form eines Stabsbüros verwaltungsmäßig zusammenfasste. Himmlers Titel war denn gleichsam Programm eines bis dato beispiellosen polizeilichen Terrors. Er nannte sich fortan „Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern". Obwohl das Stabsbüro organisatorisch dem Reichsinnenminister unmittelbar unterstellt war, blieben Himmlers Machtbefugnisse weitgehend unangetastet. Um disziplinarrechtlichen Sanktionen gar nicht erst ausgesetzt werden zu können, lehnte er seine Berufung in das Beamtenverhältnis ab.
Himmler gliederte seinen Machtbereich in zwei reichszentrale Hauptämter: dem Hauptamt Ordnungspolizei und dem Hauptamt Sicherheitspolizei, welches sich seinerseits aus dem Staatspolizeiamt und dem Preußischen Landeskriminalamt (ab dem 16.7.37 Reichskriminalpolizeiamt) zusammensetzte. Entscheidende Bedeutung kommt der Verknüpfung aller Polizeien mit der parteieigenen SS zu, denn somit unterstanden alle Polizeien, also die Politische Polizei, die Kriminalpolizei und die Ordnungspolizei gleichermaßen einzig Himmlers Befehlsgewalt. Aufgrund der Verschmelzung von SS und Polizei lassen sich beide Institutionen kaum noch voneinander trennen. Ebenso ist eine Differenzierung zwischen Ordnungs- und Sicherheitspolizei hinsichtlich der Verfolgungsoperationen kaum durchzuhalten, denn auch die Ordnungspolizei ist „voll zu den Ausrottungsmaßnahmen" hinzugezogen worden.15 Insofern urteilt Claudia Schoppmann voreilig, wenn Sie meint, dass die Ordnungspolizei unter Leitung von Kurt Daluege hinsichtlich der Homosexuellenverfolgung „außer Acht gelassen werden kann"16. In welcher Form die Ordnungspolizei an Überwachungs- und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber homosexuellen Frauen und Männern beteiligt war, wissen wir zur Zeit noch nicht. Angesichts des reichseinheitlichen Polizeiaufbaus besteht jedoch kein Grund, sie aus einem noch zu rekonstruierenden Verfolgungsszenario auszublenden.
1939 erreichte Himmlers Machtakkumulation ihren vorläufigen Höhepunkt, da SS-Gruppenführer Reinhard Heydrich als Leiter des Hauptamtes Sicherheitspolizei dieses mit dem parteieigenen Sicherheitsdienst (SD) zum Reichssicherheitshauptamt (RSHA) vereinigte.17 Durch diese Zusammenfassung der Sicherheitspolizei im Reichssicherheitshauptamt war auch eine scharfe Abgrenzung zwischen der Tätigkeit von Kriminalpolizei und Gestapo mehr möglich. Beide Polizeien ermittelten völlig selbständig, folgten einzig den Weisungen der Polizeiführung und legten der Staatsanwaltschaft nur noch diejenigen Fälle vor, an denen die Polizeiführung kein Interesse mehr zeigte.18 Für die Kriminalpolizei gilt hinsichtlich der Homosexuellenverfolgung das Gleiche wie für die Ordnungspolizei: Ihr Beitrag an den Verfolgungsmaßnahmen darf schon aufgrund der gleichen Organisationsform nicht unterschätzt werden. Insofern gibt Burkhard Jellonnek mit seinem Blick einzig auf die Ermittlungs- und Verfolgungspraxis der Geheimen Staatspolizei nur Einsicht auf einen Teil des Verfolgungsapparates. Seine Schlussfolgerungen über das reichsweite Ausmaß der Verfolgung können demnach nur begrenzt Gültigkeit für sich beanspruchen.19
Geheime Staats- und Kriminalpolizei haben höchstwahrscheinlich die Überwachung, Verhaftung und Verschleppung von homosexuellen Frauen und Männern mit unterschiedlicher Gewichtung und im zeitlichen Verlauf eher kompensatorisch als gleichsinnig betrieben. Hiefür spricht bereits der Geschäftsverteilungsplan beider Behörden. Während Kriminalrat Josef Meisinger im Geheimen Staatspolizeiamt (Gestapa) das Sonderdezernat II S unter dem Titel „Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung" leitete20, berichtet Kriminaldirektor Arthur Nebe, zwischenzeitlich zum Leiter des Reichskriminalpolizeiamtes avanciert, von der durch einen Sondererlass des Reichsführers der SS, Heinrich Himmler, am 10.6.1936 beim Reichskriminalpolizeiamt eingerichteten „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibungen"21. Nebe bekräftigte die im Erlass zum Ausdruck kommende Meinung Himmlers, dass mit dieser neuen Reichszentrale ein „für die Aufrechterhaltung unseres Volkes und unserer Rasse besonders wichtiges Gebiet" abgedeckt werde. Es fällt auf, dass in beiden Behörden die Bekämpfung der Abtreibung und Homosexualität in gleichem Atemzug genannt werden. Josef Meisinger selbst hebt den Charakter der politischen Verfolgung hervor, der sich in der gemeinsamen Nennung von Homosexualität und Abtreibung manifestiert. Wenn beide „Delikte" auf den ersten Blick auch zwei grundverschiedene Dinge seien, so treffen sie jedoch in ihren Auswirkungen gleichsam das „Lebensmark eines Volkes". Beide stellten daher „von jeher in der Geschichte ein Grundproblem der Politik" dar und seien folglich auch nur gemeinsam zu bekämpfen.22
Wenn es auch durch Überschneiden von Zuständigkeiten zu Reibungsverlusten zwischen Kriminal- und Politischer Polizei kam und es Meisinger gelang, die Reichszentrale zeitweise ganz für das Geheime Staatspolizeiamt zu reklamieren, fiel sie auf Anweisung von Reinhard Heydrich am 31. August 1939 wieder ganz in die Zuständigkeit der Kriminalpolizei. Nach Kriegsbeginn wollte die Polizeiführung die Gestapo entlasten, um sie ganz auf den Bereich der Bekämpfung des Hoch- und Landesverrates und der Sabotage festzulegen. Leiter der Reichszentrale blieb Kriminalrat Erich Jacob23, so dass sich der nationalsozialistische Verfolgungsapparat - wie in folgendem Organigramm dargestellt - stark hierarchisch strukturiert präsentiert.
Diagramm: Polizeiliche Verfolgungsstruktur
Die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibungen" hatte wie alle anderen Reichszentralen24 die Aufgabe, kriminalpolizeiliche Nachrichten ihres Spezialgebietes zu sammeln und auszuwerten. Die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse sollten sie wieder an die Kriminalpolizeistellen zurückleiten. „Sie werden aber auch in bestimmten Fällen (...) selbst vollzugsmäßig eingreifen müssen."25 Claudia Schoppmann weist darauf hin, dass Josef Meisinger in seinem bereits erwähnten Vortrag auch Ermittlungen „bei vielen Frauen" wegen Homosexualität bestätigt, ungeachtet der Tatsache, dass er die „lesbische Liebe" aufgrund seines chauvinistischen Frauenbildes als weit weniger gefährlich einstufte. Über den Ausgang dieser Ermittlungen ließen sich jedoch keine Hinweise finden.26
Neben diesen vorzubereitenden Handlungen der Erfassung und Überwachung soll sich der Blick im folgenden auf die konkreten polizeilichen Zwangsmaßnahmen richten. Die Polizei leitete ihre Befugnisse aus einem allgemein formulierten „Gesamtauftrag" her, der ihr „im Zuge des Neuaufbaues des nationalsozialistischen Staates erteilt worden" war.27 Hiermit stand sie in direkter Konkurrenz zur Justiz, die sich ihrerseits nach Kräften bemühte, Hitlers Leistungsansprüchen hinsichtlich massenhafter Aburteilungen und Hinrichtungen zu genügen. Diesem Zweck sollte eine umfassende Reform des Strafrechts dienen, die aber nie zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Ermordung des homosexuellen Stabschefs der SA, Ernst Röhm, hielt schließlich dafür her, die Verschärfung des Homosexuellenparagraphen vor Fertigstellung des Gesamtentwurfes in Form einer Gesetzesnovelle zu verabschieden. Ähnlich wie Meisinger bewertete die damalige Strafrechtskommission den „gleichgeschlechtlichen Verkehr unter Frauen" als weniger gefährlich und verzichteten auf eine explizite Strafdrohung, da die Kommissionsmehrheit weder eine Bedrohung ihrer Bevölkerungspolitik befürchtete noch aufgrund des generellen Ausschlusses der Frauen aus den politischen Machtzentren eine „Verfälschung des öffentlichen Lebens" annahm.28
Mit der am 1.9.1935 in Kraft getretene Verschärfung des § 175 RStGB erhöhte die Justiz nicht nur den Strafrahmen drastisch. Die Erweiterung des Tatbestandes auf alle homosexuelle Verhaltensvarianten, insbesondere auf die wechselseitige Onanie, sollte die Strafverfolgung erleichtern, da die Staatsanwaltschaften bislang „gegen offensichtlichen Liebesverkehr zwischen Männer" nicht einschreiten könne, wenn ihnen nicht der Nachweis der erforderlichen „beischlafähnlichen Handlungen"29 gelänge. „Diese bedenkliche Lücke schließt die neue Fassung des § 175, indem sie jede Art gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern mit Strafe bedroht. Die neue erweiterte Strafvorschrift wird eine energischere Bekämpfung der gleichgeschlechtlichen Unzucht ermöglichen, da sie die bisherigen Beweisschwierigkeiten beseitigt".30
Die Strafrechtsnovellen hielten an anderer Stelle gleichfalls dafür her, Beweisschwierigkeiten der Staatsanwaltschaften zu beseitigen, um reibungslose und massenhafte Aburteilungen garantieren zu können. Anstelle des Grundsatzes „keine Strafe ohne Gesetz" trat die Analogie des § 2 RStGB. Die neue Vorschrift kehrte eines der fundamentalsten demokratischen Rechtsprinzipien, das Bestimmtheitsgebot bzw. Verbot der gesetzlichen Analogie, geradezu in sein Gegenteil. Nun konnte jeder bestraft werden, „wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient".31
Allen Bemühungen der Justiz zum Trotz, die Rechtsprechung zu pervertieren und Unrecht offen zu bejahen, erwies sich die Verfolgungsaktivität der Polizeien als effizienter. Denn der generalklauselhaft formulierte Polizeiauftrag zielte nicht nur auf die Verfolgung begangener Straftaten, sondern insbesondere auf die Verbrechensvorbeugung, womit die Grenzen polizeilichen Tätigwerdens deutlich vorverlegt waren. Dieses nationalsozialistische Polizeiverständnis galt auch für die Kriminalpolizei. Die präventiven Mittel der polizeilichen Überwachung und Vorbeugungshaft dienten insbesondere dem „Schutz der Volksgemeinschaft". „Die Aufgabe der Polizei im völkischen Staat ist nicht der Schutz des Einzelnen, sondern der Schutz des Volkes und seiner Führungs- und Gemeinschaftsordnung."32 Jetzt werde „planmäßig von der Volksgemeinschaft eine asoziale Erscheinung als solche, das Berufsverbrechertum, ausgemerzt".33 Eine derart diffuse Aufgabenbeschreibung der Polizei ermöglichte entgegen der gesetzlichen Regelungen eine uferlose Ausbreitung polizeilichen Handelns und reduzierte damit die staatsanwaltschaftlichen Befugnisse.
Recht treffend symbolisiert die damals gebräuchliche Formel „Recht geht vor Gesetz" die Aufhebung jeglicher Gesetzesbindung und verdeutlicht, dass selbst strafrechtliche Bestimmungen polizeilichen Maßnahmen keine Grenzen setzen konnten. Heinrich Himmler hatte ausgerechnet vor der Akademie für Deutsches Recht unwidersprochen erklären können: „Ob mir eine Norm entgegensteht, ist mir völlig gleichgültig."34
Die Justiz beugte sich schließlich dem wachsenden Druck der Polizei und akzeptierte deren Hoheit im Bereich der Ermittlung. SS und Polizei agierten letztlich völlig selbständig, wendeten „verschärfte Vernehmungsmethoden" an (i.e. Folterungen), wiesen in Konzentrationslager ein, „korrigierten" Urteile (durch Einweisung in die Lager), wiesen entlassene Strafgefangene in Konzentrations- und Strafgefangenenlager ein, übernahmen Häftlinge „zur Sonderbehandlung" (d.h. Tötung) oder „zur Vernichtung durch Arbeit". Die Entmachtung der Justiz gipfelte in den immer lauter werdenden Vorschlägen, die Staatsanwaltschaft ganz in der Kriminalpolizei aufgehen zu lassen.35
Für die homosexuellen Frauen und Männer hatte diese Entwicklung fatale Konsequenzen. Mit Kriegsbeginn entzog man insbesondere die homosexuellen Männer als gesamte Gruppe zunehmend der allgemeinen Verwaltung und Gerichtsbarkeit, stellte sie unter Himmlers Polizeistatut und lieferte sie damit gänzlich den polizeilichen Willkürmaßnahmen von Polizei und SS aus. Im Rahmen der „Vorbeugenden Verbrechensbekämpfung" beauftragte Himmler am 12.7.1940 die Kriminalpolizei, „in Zukunft alle Homosexuellen, die mehr als einen Partner verführt haben, nach ihrer Entlassung in Vorbeugungshaft zu nehmen".36 Die Schlussfolgerung von Claudia Schoppmann, dass der auffällige Rückgang der verurteilten bzw. beschuldigten Männer von 1939 auf 1940 bzw. 1942 auf die vermehrt durch die Polizei ohne Gerichtsverfahren verfügten Einweisungen in Konzentrations- und Strafgefangenenlager zurückzuführen sei, trifft exakt den Sachverhalt.37
Insgesamt gesehen ist davon auszugehen, dass bei den bisherigen Forschungsaktivitäten zur Homosexuellenverfolgung die Rolle der Kriminalpolizei deutlich unterschätzt worden ist. Dies deuten bereits die Datenfunde der Forschergruppe Lautmann an, die nach Auswertung der noch existenten Unterlagen im Archiv des Internationalen Suchdienstes (in Arolsen/Hessen) feststellt hat, dass die Kriminalpolizei homosexuelle Männer in weit mehr als der Hälfte der Fälle , die Geheime Staatspolizei jedoch ‘nur’ zu einem Anteil von 12 Prozent in den Konzentrationslagern internieren ließ.38 Die Datenfunde aus dem Archiv der KZ-Gedenkstätte Auschwitz erhärten den Verdacht, dass die Kriminalpolizei federführend bei der Homosexuellenverfolgung tätig war. Die ermittelten Personen aus den unvollständig überlieferten „Zugangslisten" des Jahres 1941 - insgesamt 28 Männer - waren alle nicht Opfer staatspolizeilicher, sondern kriminalpolizeilicher Willkür.39
Für die starke Beteiligung der Kriminalpolizei an der Homosexuellenverfolgung sprechen auch die unterschiedlichen Internierungsmaßnahmen, mit denen Gestapo und Kriminalpolizei gegen die verschiedenen Feindgruppen der Nationalsozialisten vorgingen.40 Während die sogenannte Schutzhaft der Bekämpfung des politischen Gegners diente, weshalb sie auch politische Schutzhaft hieß, fiel die polizeiliche Vorbeugungshaft in den Zuständigkeitsbereich der Kriminalpolizei und war zudem mit einer kriminalitätsverhütenden Absicht verknüpft. Sie richtete sich speziell gegen sog. „Asoziale" sowie gegen „Berufs- und Gewohnheitsverbrecher", insgesamt gesehen also gegen „Menschen, die aus physischer oder seelischer Degeneration sich aus den natürlichen Zusammenhängen der Volksgemeinschaft gelöst haben und in der hemmungslosen Verfolgung ihrer persönlichen Interessen die zum Schutz des Volkes und der Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen verletzen".41 Diese von Himmler ausgegebene Losung offenbart die nationalsozialistische Gesellschaftsideologie sehr treffend und unterstreicht erneut den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen gegen sog. ‘Berufs- und Gewohnheitsverbrecher’. Denn auch die Hatz auf homosexuelle Männer sowie die Internierung von als ‘asozial’ auffällig etikettierten homosexuellen Frauen war geleitet von dem Bestreben, eine Utopie von Volksgemeinschaft zu verwirklichen. Als Minderheit mit eigenem Lebensstil entzogen sich neben anderen Bevölkerungsgruppen auch die homosexuellen Frauen und Männer dieser allumfassenden nationalsozialistischen Utopie.
Während Burkhard Jellonnek aufzeigt, dass die Kriminalpolizei das Instrument der Vorbeugungshaft gegen immer weitere Kreise von männlichen Homosexuellen einsetzte, erhärtet Claudia Schoppmannn die These, dass homosexuelle Frauen vermehrt als sog. Asoziale Opfer kriminalpolizeilicher Vorbeugungshaft geworden sind. Nach Definition des Reichskriminalpolizeiamtes galten u.a. auch die folgenden Personengruppen als „gemeinschaftsunfähig": „Personen, die durch unsittlichen Lebenswandel aus der Volksgemeinschaft herausfallen (...). Hierzu gehören Straßendirnen, Zuhälter, Sittlichkeitsverbrecher, Homosexuelle usw."42.
Demgegenüber konzentrierten sich die Ermittlungen der Geheimen Staatspolizei auf homosexuelle Männer in den eigenen Reihen, denn nur dann, wenn die Verdächtigten Parteigliederungen, etwa der Sturmabteilung (SA), Schutzstaffel (SS), der Hitlerjugend (HJ), der Polizei oder der Wehrmacht angehörten, schien sich Himmlers These zu bestätigen, dass homosexuelle Männer die ‘völkische Gemeinschaft’ durch eine verschwörerische Staat-im-Staate-Bildung zu unterwandern suchten. Folgerichtig mussten nicht die Kriminalpolizei sondern die Politischen Polizei solche staatsgefährdenden Umtriebe bekämpfen. Eine ähnliche Zweiteilung hat übrigens auch der verschärfte § 175 RStGB erfahren, da eines der qualifizierenden Merkmale des § 175 a, nämlich die „Unzucht zwischen Männern unter Ausübung eines Abhängigkeitsverhältnisses" gleichfalls die potentiellen Täter in den eigenen Reihen ins Visier nahm.
Ob nun Schutz- oder Vorbeugungshaft: die Folgen für die Betroffenen glichen sich in bedrückender Art und Weise. Beide Haftarten konnten unbefristet verhängt werden. In jedem Fall waren die Verhafteten ganz der Willkür der Polizeien ausgeliefert, die nach Belieben Foltern, Töten oder in Straf- bzw. Konzentrationslager einweisen konnten. Die Folgen für die homosexuellen Frauen lassen sich durch ihre Kategorisierung als „Asoziale", die ihre soziale Existenz gezielt verschleierte, nur erahnen, die für die homosexuellen Männer zumindest annähernd quantitativ erfassen. Nach Schätzungen sind 5.000 bis 15.000 homosexuelle Männer im Anschluss an eine Justizhaft oder unter völliger Umgehung der Justizbehörden in Konzentrations- oder Strafgefangenenlager verschleppt worden. Nur die wenigsten von ihnen dürften überlebt haben.43
Diese Bilanz resultiert aus dem faktischen Handeln eines Terror- und Vernichtungsapparates von Polizei und SS, das Heinz Wagner treffend wie folgt charakterisiert: „Wie terroristisch auch immer die Strafjustiz arbeitete: hier gab es noch hemmende Straftatbestände, gab es noch Verfahrensordnungen, wurde noch verhandelt. Polizei und SS bedurften keiner Straftatbestände, keiner Verfahrensordnungen mehr, hier wurde nichts mehr verhandelt."44
1 Lautmann, Rüdiger, Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 325-365; ders.: Die Kategorisierung im Konzentrationslager als kollektives Schicksal, Bergen-Belsen 1993, S. 56-79; Stümke, Hans-Georg und Rudi Finkler: Rosa Winkel, Rosa Listen, Reinbek 1981; Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990; Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991; Grau, Günter: Homosexualität in der NS-Zeit, Frankfurt/M. 1993. Zurück zu Fn. 1
2
Im folgenden möchte ich lieber von homosexuellen Frauen und Männern sprechen, da die Begriffe "schwul" und "lesbisch" ein spezifisches Selbstverständnis implizieren, das sich erst im Rahmen der "neuen Schwulen- und Lesbenbewegung" nach den sog. Krawallen um das "Stonewall-Inn" in der New Yorker Christopher Street hat entwickeln können. Zurück zu Fn. 23
Siehe hierzu Jellonnek, Burkhard, in: Capri. Zeitschrift für schwule Geschichte,? Zurück zu Fn. 34
Jellonnek, Burkhard über "Säuberungsaktionen in den eigenen Reihen" in: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 34-36; 100-110. Zurück zu Fn. 45
Beispielsweise seien hier genannt: Kosthorst, Erich und Bernd Walter: Konzentrations- und Strafgefangenenlager im Emsland, Düsseldorf 1983, S. 1804, 1853-1876; sowie Terhorst, Karl-Leo Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft, Heidelberg 1985, S. 129, 153. Zurück zu Fn. 56
Beispielhaft seien genannt: Tuchel, Johannes und Reinhold Schattenfroh: Zentrale der Terrors, Berlin 1987 oder Buchheim, Hans, SS und Polizei im NS-Staat, Duisdorf 1964. Zurück zu Fn. 67
Jellonnek, Burkhard, Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 119. Zurück zu Fn. 78
Graf, Cristoph: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur, Berlin 1983, S. 92-107. Zurück zu Fn. 89
Fangmann, Helmut D.: Faschistische Polizeirechtslehren, Frankfurt/M. 1984, S. 179. Zurück zu Fn. 910
Heuer, Hans-Joachim: Geheime Staatspolizei, Berlin 1985, S. 28. Zurück zu Fn. 1011
Heuer, Hans-Joachim: a.a.O., S. 29. Zurück zu Fn. 1112
Zur Person und homosexuellenfeindlichen Einstellungen Himmlers siehe die vortreffliche Charakterstudie bei Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 22-31. Himmlers Ansichten lassen sich in drei Kernaussagen zusammenfassen: 1) Homosexuelle bedrohen als Minderheit mit eigenem Lebensstil die nationalsozialistische Utopie einer totalen Volksgemeinschaft (Staat-im-Staate-Bildung), 2) sie stellen aufgrund ihrer weiblichen Rollenattitüden eine Gefahr für den autoritären Männerstaat dar und bedrohen schließlich 3) durch Ausfall ihrer Zeugungsfähigkeit das Bevölkerungswachstum. Zurück zu Fn. 1213
Fangmann, Helmut D.: Faschistische Polizeirechtslehren, Frankfurt/M. 1984, S. 180-182. Zurück zu Fn. 1314
Best, Werner: Erneuerung des Polizeirechts, in: Kriminalistik, Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg. 1938, S. 28. Zurück zu Fn. 1415
Wagner, Heinz: Die Polizei im Faschismus, Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, Frankfurt/M. 1984, S. 172. Zurück zu Fn. 1516
Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 185. Zurück zu Fn. 1617
Nach dem Attentat auf Reinhard Heydrich in der Tschechoslowakei avancierte der österreichische SS-Gruppenführer Ernst Kaltenbrunner zum Leiter des RSHA. Zurück zu Fn. 1718
Majer, Diemut: Zum Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei, Frankfurt/M. 1984, S. 133. Zurück zu Fn. 1819
Vgl. hierzu Jellonneks Schlussfolgerungen über eine reichseinheitliche "Konjunktur" der Homosexuellenverfolgung in: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 327-332. Zurück zu Fn. 1920
Buchheim, Hans: SS und Polizei im NS-Staat, Duisdorf 1964, S. 56. Zurück zu Fn. 2021
Nebe, Arthur: Aufbau der deutschen Kriminalpolizei, in: Kriminalistik. Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg. 1938, S. 7, Geschäftsverteilungsplan S. 8. Ein wörtlicher Textauszug des Himmler-Erlasses findet sich bei Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 186f.. Zurück zu Fn. 2122
Es handelt sich um einen Vortrag Meisingers unter dem Titel "Bekämpfung der Abtreibung und Homosexualität als politische Aufgabe", den Claudia Schoppmann in Grundzügen darstellt in Nationalsozialistische Sexualpolitik, S. 189f.. Auszüge der Rede sind abgedruckt bei Grau, Günter: Homosexualität in der NS-Zeit, Frankfurt/M.1993, S. 147-153. Zurück zu Fn. 2223
Zu den Kompetenzstreitigkeiten und zur Person von Kriminalrat Erich Jacob siehe Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 122-125, letzterer S. 124, Fn. 194 und S. 125, Fn. 199. Über Kriminaldirektor Arthur Nebe finden sich Angabe bei Heuer, Hans-Joachim: Geheime Staatspolizei, Berlin 1995, S. 72, Fn. 30. Zurück zu Fn. 2324
Arthur Nebe nennt u.a. die "Reichszentrale zur Bekämpfung von Rauschgiftvergehen", die "Reichszentrale zur Bekämpfung von unzüchtigen Bildern, Schriften und Inseraten" sowie die "Reichszentrale zur Bekämpfung des Zigeunerwesens", vgl. in: Nebe, Arthur: Aufbau der deutschen Kriminalpolizei, in: Kriminalistik. Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg. 1938, S. 8. Zurück zu Fn. 2425 Nebe, Arthur: a.a.O., S. 6. Ausführlich hierzu Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, 129-134. Die personelle Ausstattung des Sonderdezernates II S im Geheimen Staatspolizeiamt und der Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibungen benennt Grau, Günter: Homosexualität in der NS-Zeit, Frankfurt/M. 1993, S. 143,146. Nach Angaben von Burkhard Jellonnek müssen die Akten der Reichszentrale als verschollen gelten. Siehe hierzu: Jellonnek, Burkhard: a.a.O., S. 123, Fn. 190. Zurück zu Fn. 25
26
Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 192. Zurück zu Fn. 2627
Nach einem Runderlass des RSHA vom 14.4.1940, zit. bei Buchheim, Hans: SS und Polizei im NS-Staat, Duisburg 1964, S. 85. Zurück zu Fn. 2728
Vgl. hierzu erneut Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 88-92. Zurück zu Fn. 2829
Mit diesem Begriff umschrieb die höchstrichterliche Rechtsprechung seit 1876 das Abgrenzungskriterium zu den straflosen unzüchtigen Handlungen. Strafbar nach § 175 RStGB war demnach ‘nur’ das Reizen des Gliedes am Körper eines anderen Mannes. Hiervon haben die Strafsenate des Preußischen Obertribunals und Reichsgerichts jedoch die wechselseitige Onanie explizit ausgenommen und sie abweichend von ihrer Prämisse zum straflosen Vergehen deklariert. Zurück zu Fn. 2930
Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, § 175, 175 a, Berlin 1935, S. 39. Zurück zu Fn. 3031
Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, § 2, Berlin 1935, S. 8. Zurück zu Fn. 3132
Best, Werner: Erneuerung des Polizeirechts, in: Kriminalistik. Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg. 1938, S. 27. Zurück zu Fn. 3233
Höhn, zit. nach Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, Heidelberg 1985, S. 53. Zurück zu Fn. 3334
Heinrich Himmler, zit. nach Wagner, Heinz: Polizei im Faschismus, Frankfurt/M. 1984, S. 171. Zurück zu Fn. 3435
Majer, Diemut: Zum Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei im Nationalsozialismus, Frankfurt/M. 1984, S. 144. Zurück zu Fn. 3536
Vgl. Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 139, sowie Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, Heidelberg 1985, S. 136 und Wagner, Heinz: Die Polizei im Faschismus, Frankfurt/M. 1984, S. 167. Zurück zu Fn. 3637
Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 196. Zurück zu Fn. 3738
Lautmann u.a., Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 364. Die Auswertung beruht auf Dokumenten der Konzentrationslager Buchenwald, Dachau, Flossenbürg, Mauthausen, Groß-Rosen, Mittelbau, Natzweiler, Neuengamme, Ravensbrück, Sachsenhausen "und einige frühere KZL", siehe Lautmann, Rüdiger: a.a.O., S. 540. Zurück zu Fn. 3839
Vgl. Hutter, Jörg: "Rosa-Winkel"-Häftlinge in Auschwitz, Bremen 1990, S. 22-29. Zurück zu Fn. 3940
Hierzu u.a.: Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, Heidelberg 1985, S. 5-8; Fangmann, Helmut D.: Faschistische Polizeirechtslehren, Frankfurt/M. 1984, S. 192; Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, S. 204 ff.; Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 134-139. Zurück zu Fn. 4041
Heinrich Himmler, zit. in: Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, Heidelberg 1985, S. 44. Zurück zu Fn. 4142
Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 134-139; Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991, 208-214; Zitation auf S. 212. Zurück zu Fn. 4243
Lautmann, Rüdiger, Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 333. Zurück zu Fn. 4344
Wagner, Heinz: Die Polizei im Faschismus, Frankfurt/M. 1984, S. 170.Best, Werner: Erneuerung des Polizeirechts, in: Kriminalistik. Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg., Berlin 1938, S. 26-29.
Buchheim, Hans: SS und Polizei im NS-Staat, Studiengesellschaft für Zeitprobleme, Duisburg 1964.
Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, § 175, 175 a, Berlin 1935.
Fangmann, Helmut D.: Faschistische Polizeirechtslehren, in: Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, Reifner, Udo und Bernd-Rüdiger Sonnen (Hg.), Frankfurt/M. 1984.
Graf, Cristoph: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Die Entwicklung der politischen preußischen Politischen Polizei vom Staatsschutzorgan der Weimarer Republik zum Geheimen Staatspolizeiamt des Dritten Reiches, Berlin 1983.
Grau, Günter: Homosexualität in der NS-Zeit - Dokumente einer Diskriminierung und Verfolgung, Frankfurt/M. 1993.
Heuer, Hans-Joachim: Geheime Staatspolizei - Über das Töten und die Tendenzen der Entzivilisierung, Berlin 1995.
Hutter, Jörg: „Rosa-Winkel"-Häftlinge in Auschwitz: Versuch einer Rekonstruktion, in: Schwule in Auschwitz, Rat und Tat Zentrum für Homosexuelle (Hg.), Bremen 1990, S. 22-29.
Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz - Die Verfolgung von Homosexuellen im Dritten Reich, Paderborn 1990.
Jellonnek, Burkhard, in: Capri. Zeitschrift für schwule Geschichte,
Kosthorst, Erich und Bernd Walter: Konzentrations- und Strafgefangenenlager im Dritten Reich - Beispiel Emsland, Düsseldorf 1983.
Lautmann, Rüdiger, Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern, in: Lautmann, Rüdiger (Hg.): Seminar: Gesellschaft und Homosexualität, Frankfurt/M. 1977.
Lautmann, Rüdiger: Die Kategorisierung im Konzentrationslager als kollektives Schicksal, in: Reader zur Fachtagung „Homosexuelle unter dem Nationalsozialismus", Landeszentrale für politische Bildung (Hg.), Bergen-Belsen 1993.
Majer, Diemut: Zum Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei, in: Reifner, Udo und Bernd-Rüdiger Sonnen (Hg.), Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, Frankfurt/M. 1984.
Nebe, Arthur: Aufbau der deutschen Kriminalpolizei, in: Kriminalistik. Monatshefte für die gesamte kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 12. Jg., Berlin 1938, S. 4-8.
Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991.
Stümke, Hans-Georg und Rudi Finkler: Rosa Winkel, Rosa Listen. Homosexuelle und „Gesundes Volksempfinden" von Auschwitz bis heute, Reinbek 1981.
Terhorst, Karl-Leo: Polizeiliche planmäßige Überwachung und polizeiliche Vorbeugungshaft im Dritten Reich, Heidelberg 1985.
Tuchel, Johannes und Reinhold Schattenfroh: Zentrale der Terrors. Prinz-Albrecht-Straße 8: Das Hauptquartier der Gestapo, Berlin 1987.
Wagner, Heinz: Die Polizei im Faschismus, in: Strafjustiz und Polizei im Dritten Reich, Reifner, Udo und Bernd-Rüdiger Sonnen (Hg.), Frankfurt/M. 198 .
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