Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle.
Verdrängt und ungesühnt,
Schöningh-Verlag, Paderborn . München . Wien .
Zürich 2002
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Dr. Jörg Hutter. Alle Rechte vorbehalten. Der
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Zum Scheitern der Politik individueller
Wiedergutmachung
Jörg Hutter
Eine Bestandsaufnahme der so genannten individuellen
Wiedergutmachung1 an den homosexuellen Opfern der nationalsozialistischen
Willkürherrschaft wird sich eines Defizits gleich zu Beginn vergegenwärtigen
müssen: In den Genuss von Entschädigungsleistungen sind ausschließlich
homosexuelle Männer gekommen.2 Homosexuelle Frauen haben unter diesem Rubrum
schon deshalb keine Leistungen beantragen können, weil die
nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ihre soziale Existenz systematisch
verdeckt haben. Forschungsresultate zu den nationalsozialistischen Maßnahmen
gegen homosexuelle Frauen verdeutlichen, dass die betroffenen Frauen in den
allermeisten Fällen unter dem Etikett der so genannten "Asozialität"
interniert worden sind.3 Aus diesem Grund können potenzielle Antragstellerinnen nur
in der Masse der Sozialverfolgten vermutet werden. Diesem Kreis der
Geschädigten sind in der Regel genauso wie den homosexuellen Männern aus
grundsätzlichen Erwägungen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
vorenthalten worden. Der bundesdeutsche Gesetzgeber zählte beide Gruppen nicht
zu den ‘politischen Gegnern der Nationalsozialisten’.4
Aus diesem Grund kann
davon ausgegangen werden, dass homosexuelle Frauen bis heute von
Entschädigungsleistungen weit gehend ausgeschlossen geblieben sind.5
Keine
Entschädigungsansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Dies
hatte anfänglich für die homosexuellen Männer nicht
anders ausgesehen. Wenn diese Verfolgtengruppe heute zu den so genannten ‘vergessenen
Opfern‘6 gezählt wird, dann beschönigt diese Redewendung gezielt die
offizielle Entschädigungspolitik der Bundesregierung und verschleiert bewusst
den Hintergrund von Leistungsverweigerungen. Juristische Kommentierungen des
Bundesentschädigungsgesetzes sowie Verlautbarungen der Bundesregierung
verdeutlichen unmissverständlich, dass homosexuellen Männern, aber auch
homosexuellen Frauen, jedweder Anspruch auf Entschädigung nach dem
Bundesentschädigungsgesetz abgesprochen wird. Der Passus "Personen, die
aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus
Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung unter der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt worden sind" erfordert
laut Kommentar zum Bundesentschädigungsgesetz, dass der Betroffene "in
subjektiver Hinsicht" politischer Gegner bzw. politische Gegnerin der
Nationalsozialisten gewesen sei. In vielen Fällen habe der
nationalsozialistische Staat seinem Handeln nur "den Mantel des Politischen
zu Tarnungszwecken umgelegt, auch (dort), wo er sich in Wirklichkeit nicht von
politischen Beweggründen, sondern von Ordnungs- oder
Zweckmäßigkeitserwägungen [...] leiten ließ. Demnach
seien viele Häftlinge in den Konzentrationslagern aus völlig
"unpolitischen Gründen [...] eingeliefert worden,
für deren Inhaftierung aber eine dem Politischen entnommene Motivierung von den
NS-Machthabern gefunden wurde".7
Unter Bezugnahme auf diese juristische Kommentierung hat die
Bundesregierung im Namen des Bundesministers der Finanzen etlichen
Verfolgtengruppen den Status einer nationalsozialistischen Feindgruppe
abgesprochen. An entsprechender Stelle heißt es hierzu:
"Keine echten Gegner des
Nationalsozialismus waren ferner: Sittlichkeitsverbrecher, Zuhälter,
Landstreicher, Trunksüchtige, Arbeitsscheue, Schwerverbrecher, so
genannte Asoziale8, Unterhaltsverweigerer,
Dirnen9 und Homosexuelle10, die
häufig als politische Gegner behandelt und in Konzentrationslager
eingeliefert wurden, wo sie - wie die echten politischen Gegner des
Nationalsozialismus - den Roten Winkel11
auf der KZ-Kleidung tragen
mussten. In Wirklichkeit beruhten die gegen sie ergriffenen Maßnahmen
jedoch auf Gründen der Sicherheit, der Ordnung oder ähnlichen
Gründen, die mit einer echten politischen Gegnerschaft nichts zu tun
haben."12
Politische
Gegnerschaft hielt man demnach nur dann für gegeben, wenn die Opfer die ‘richtige’
politische Überzeugung geltend machen können.13
Passt diese nicht in das von der
Regierung vorgegebene Schema, gilt die Einstellung der Antragsteller als
unpolitisch, selbst dann, wenn die Nationalsozialisten die Betreffenden wie
einen politischen Gegner behandelt haben. Nach einer solchen Logik bestimmen
nicht die Täter, sondern die Opfer den politischen Charakter der
Verfolgungsmaßnahmen. Während die oben genannten Opfergruppen ohne ‘richtiges’
subjektives Bewusstsein zu ‘gewöhnlichen Kriminellen’ absinken,
avancieren die nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen beschönigend zu
sicherheits- und ordnungspolizeilichen Maßregeln. Das Verständnis für die
nationalsozialistischen Täter paart sich hier mit Hohn für die als unpolitisch
etikettierten Opfer.
Die zitierte Stellungnahme dokumentiert zudem völlige
Unkenntnis oder Ignoranz nationalsozialistischer Gesellschaftsideologie. Ziel
nationalsozialistischer Politik war die Formung einer totalen Volksgemeinschaft.
Dementsprechend zählte nicht das Wohlergehen der Individuen, sondern die innere
Homogenität des deutschen Volkes zum staatspolitischen Primärziel. Alle
Staatsbürger sollten sich den so genannten nationalsozialistischen
Substanzwerten wie Staat, Rasse, Boden, Arbeit und Ehre unterordnen, wie es der
Reichsminister Dr. Hans Frank (Reichsrechtsamt der NSDAP) in einer
programmatischen Kampfschrift eindeutig formulierte. Die Hatz auf alle oben
genannten Gruppen war demnach geleitet von dem Bestreben, diese Utopie von
Gesellschaft zu verwirklichen. Als Minderheiten mit eigenem Lebensstil entzogen
sie sich dieser allumfassenden Vision eines nationalsozialistischen
Einheitsstaates.14
Die homosexuellen Männer galten insbesondere dem homophoben Reichsführer
der SS und Chef der Deutschen Polizei Heinrich Himmler als eine der
Hauptfeindgruppen. Sie schienen durch eine Staat-im-Staate-Bildung die
nationalsozialistische Staatsgewalt zu usurpieren und drohten, die an der
Kriegsvorbereitung ausgerichtete Bevölkerungspolitik zu unterlaufen.15
Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz als
Ersatzlösung
Von allen diesen Erwägungen hat sich die
bundesrepublikanische Regierungspolitik bis heute nicht leiten lassen.
Stattdessen verweist sie potenzielle homosexuelle Antragsteller auf das
Allgemeine Kriegsfolgengesetz. In ihrem Bericht vom 31. Oktober 1986 nennt
sie unter der Überschrift "Gruppen von NS-Geschädigten, die nach deren
eigenen Darstellung bisher ganz oder teilweise von der Entschädigung oder von
Härteleistungen ausgeschlossen waren" den § 5 des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes16, in dessen Rahmen auch homosexuelle Männer für Schäden,
die "insbesondere durch Verbringung in ein Konzentrationslager"
entstanden seien, Leistungen erhalten könnten.17
Der Einschätzung von Michael
Sartorius, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber sowie die
Entschädigungsbehörden hierbei die Opfergruppen systematisch getrennt haben in
solche, die als entschädigungswürdig galten und diejenigen, die quasi ohne Schuld
und Verantwortung des NS-Regimes, gleichsam durch die ‘unvermeidbaren’
Umstände des Krieges in Not geraten waren, ist voll und ganz beizupflichten.18
Bei letzterer Gruppe war folgerichtig von Schuld, für die die Bundesrepublik
Deutschland Verantwortung übernimmt, nicht mehr die Rede.
Noch schwerer wiegt allerdings, dass die Bundesregierung die
damaligen Urteile gegen homosexuelle Männer als rechtsstaatlich unbedenklich
und demnach als nicht entschädigungswürdig eingestuft hat. Der entscheidende
Passus aus dem offiziellen Regierungsbericht lautet:
"Die Bestrafung
homosexueller Betätigung in einem nach den strafrechtlichen
Vorschriften durchgeführten Strafverfahren ist weder NS-Unrecht noch
rechtsstaatswidrig. Das Verbot galt seit jeher bis zum vierten
Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I
S. 1725) auch in der Bundesrepublik Deutschland. Es war auch mit
dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957,
BVerfG 6, S. 389 ff.). Deshalb können Strafen, die in einem
nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren
verhängt und im regulären Strafvollzug vollstreckt wurden, nicht als
Freiheitsentziehung entschädigt werden."19
Einmal abgesehen davon, dass bereits mit dem Ersten Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 25.6.1969 die Strafbarkeit homosexueller
Handlungen unter erwachsenen Männern aufgehoben worden ist, ignoriert diese
Einschätzung die bisherigen Erkenntnisse der rechtshistorischen bzw.
rechtssoziologischen Forschung.20
Die entsprechende Fachliteratur nennt folgende gesetzliche
Maßnahmen, die die nationalsozialistische Jagd auf homosexuelle Männer
juristisch legitimierte: Mit der am 28. Juni 1935 beschlossenen
Verschärfung des Homosexuellenparagraf 175 dehnte der nationalsozialistische
Gesetzgeber vor allen Dingen den Tatbestand der so genannten ‘widernatürlichen
Unzucht’ wesentlich aus. Insbesondere sollte künftig die bis dato straflose
wechselseitige Onanie pönalisiert werden. Zudem beseitigte er alle
rechtsstaatlichen Hindernisse, die eine Sachverhaltsfeststellung vor Gericht
erschwert hätten, indem er das gesetzliche Bestimmtheitsgebot in § 2
RStGB abschaffte.
Mit rassistischen Argumenten, die den politischen Charakter
dieser Rechtsetzung unterstreicht, wurde die Neufassung des § 175 RStGB
begründet. Die Nationalsozialisten argumentierten, dass es angesichts des
Strebens nach einem starken, sittlich gesunden Volke erforderlich sei, allem
"widernatürlichen Treiben" mit Nachdruck zu begegnen.21
Der am
1. September 1935 in Kraft getretene § 175 RStGB lautete
dementsprechend:
"Ein Mann, der mit einem
anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen
lässt, wird mit Gefängnis bestraft."22
Den Tatbestand
bestimmt nun nicht mehr der Begriff
"widernatürliche Unzucht", sondern die Umschreibung "Unzucht
treiben", womit sich der damalige Gesetzgeber von der herrschenden
höchstrichterlichen Rechtsprechung verabschiedete, die die Strafbarkeit nur auf
die beischlafähnlichen Handlungen beschränkt hatte. Die Motive zu dieser
Gesetzesnovelle belegen, dass die neue Fassung des § 175 "jede Art
gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern" treffen wollte. "Die
neue erweiterte Strafvorschrift wird eine energischere Bekämpfung der
gleichgeschlechtlichen Unzucht unter Männern ermöglichen, da sie die
bisherigen Beweisschwierigkeiten beseitigt."23
Die Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 hoben zudem
das gesetzliche Bestimmtheitsgebot auf, nach dem "eine Handlung nur dann
mit Strafe belegt werden kann, wenn diese Strafe gesetzlich bestimmt war, bevor
die Handlung begangen wurde".24
Sie verkehrten in
§ 2 RStGB das fundamentale demokratische Rechtsprinzip, welches die
gesetzliche Analogie verbietet, geradezu in sein Gegenteil. Während bis dahin der
Rechtsgrundsatz "nullum crimen sine lege" (Analogie- und Ausdehnungsverbot) in
genanntem Paragrafen festgelegt war, konnte nun laut dieses
"Analogie-Paragrafen" bestraft werden, "wer eine Tat begeht, die
das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines
Strafgesetzes oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient".25
Gerade bei der Rechtsanwendung des neuen § 175 RStGB
machten die Gerichte von diesem Analogieparagrafen reichlich Gebrauch. Bevor die
Gesetzesnovelle in Kraft getreten war, urteilte das Reichsgericht bereits nach
dem zukünftigen Recht und erweiterte den Straftatbestand auf die gegenseitige
Onanie.26 In späteren Entscheidungen dehnte es die Strafbarkeit auf alle
Manifestationen des homosexuellen Geschlechtslebens aus, wobei die Richter ganz
auf das Minimalerfordernis einer körperlichen Berührung verzichteten, um auch die
häufig vorkommende gleichzeitige Onanie zu treffen.27
Neben der gängigen Praxis,
homosexuelle Handlungen rückwirkend nach der verschärften Vorschrift zu
ahnden, definierten die Gerichte unter Bezug auf die "gesunde
Volksanschauung" auch die qualifizierenden Merkmale, die eine Bestrafung
nach § 175 a RStGB rechtfertigten, eigenständig neu.28
Anzunehmen ist,
dass der Analogieparagraf auch dazu herhielt, homosexuelle Frauen unter dem
Vorwand anderer Delikte (Asozialität, Prostitution) zu kriminalisieren.
Angesichts einer nationalsozialistischen Rechtsprechung, die
sich nicht scheute, demokratische Rechtsprinzipien zu pervertieren und Unrecht
offen zu bejahen, muss es auf großes Befremden stoßen, dass die
Bundesregierung nicht nur 1994, sondern selbst noch 1996 wortgleich an ihrer Auffassung von 1987 festhält und
erneut behauptet, dass die Bestrafung homosexueller Betätigung weder als
NS-Unrecht noch als rechtsstaatswidrig zu beurteilen sei.29
Mit dieser Auffassung
legitimiert sie unkritisch und ungeprüft jedwede Sachverhaltsfeststellung
nationalsozialistischer Gerichte. Ob das, was den Beschuldigten aktenkundig
vorgeworfen wird, auch wirklich den Tatsachen entsprochen haben mag, bleibt
dann, wenn die damals üblichen "verschärften Vernehmungsmethoden"
(i. e. Folterungen) oder die polizeiliche "Korrektur" von
Urteilen durch Einweisung in Konzentrations- oder Strafgefangenenlager in
Rechnung gestellt werden, mehr als zweifelhaft. Ein solcher durch unterlassene
Quellenkritik immanenter methodischer Fehler hätte jede
wissenschaftlich-historische Forschungsarbeit disqualifiziert.
Die offizielle Stellungnahme der Bundesregierung verkennt
zudem zum wiederholten Mal den Charakter nationalsozialistischer
Verfolgungsmaßnahmen. Den Nationalsozialisten diente das Strafrecht nämlich
als ein Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ideologie. In seiner
Monografie "Homosexualität und Strafrecht" beschreibt der durch seine
antihomosexuelle Haltung bekannt gewordene nationalsozialistische Jurist Rudolf
Klare dieses Politikziel in aller Offenheit:
"Das Strafrecht ist in erster Linie ein
Kampfrecht. Sein Feind ist jeder, der Bestand, Kraft und Frieden des
Volkes bedroht. Es gilt nicht nur den einzelnen Störer der völkischen
Lebensordnung zu vernichten, sondern den ‘Träger des asozialen
Prinzips' überhaupt."30
Angesichts der herrschenden bundesdeutschen Rechtsauffassung
sowie der langjährigen Regierungsmeinung, nach der Strafen nach den
§§ 175 und 175 a des RStGB, sofern sie in einem ‘regulären’
Strafvollzug vollstreckt worden sind, nicht als erhebliche Freiheitsentziehung
im Sinne des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gelten können, verwundert es
kaum, dass nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums vom 31. Oktober 1986
bis zum damaligen Zeitpunkt nur insgesamt 23 homosexuelle Antragsteller bekannt
seien, die Gesuche an die Oberfinanzdirektionen gerichtet hätten, ohne dass die
Verantwortlichen jedoch Auskunft über den Erfolg bzw. Misserfolg dieser
Antragstellungen erteilten.31 Der offizielle Regierungsbericht vom 1. Juni
1987 spricht abweichend hierzu von vierzehn homosexuellen Antragstellern, die
sich bis März desselben Jahres dazu entschlossen hätten, einen Antrag auf
Entschädigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz zu stellen.32
Ausgleich sozialer Härte statt Rehabilitation von NS-Unrecht
Die bis in die 80er Jahre gängige Entschädigungspraxis
stieß insbesondere bei der neu im Bundestag vertretenen Fraktion der GRÜNEN
auf nachhaltige Kritik. Ihrer parlamentarischen Initiativen ist es zu verdanken,
dass der Druck auf Regierung und Parlament so weit zugenommen hatte, dass nach
einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Innenausschusses die Regierung doch
noch eine "abschließende Regelung" über Härteleistungen an Opfer
von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen erlassen hat.33
Diese abschließende Regelung dient - wie der Name bereits
symbolisiert - mehr dem Ausgleich sozialer Härten, als der Rehabilitation für
erlittene Unbill. Sie degradiert die Antragsteller darüber hinaus zu armen und
kranken Bittstellern, denen man einen Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Beihilfen verweigert. Stattdessen sind die Geschädigten gefordert,
"erhebliche Gesundheitsschäden" sowie eine "gegenwärtigen
Notlage" nachzuweisen.34 Obwohl der bundesdeutsche Gesetzgeber bis zu dieser
Reform ganze Opfergruppen bewusst und systematisch von den Leistungen des
Bundesentschädigungsgesetzes sowie des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
ausgeschlossen hat, schiebt er die Verantwortung für diese Praxis erneut den
Verfolgten zu, da sie, die Opfer, auch noch belegen müssen, die Antragsfristen
nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unverschuldet versäumt zu haben.35
Staatliche Ausgrenzung mutiert hier geschickt zum bürokratischen Formfehler.
Immerhin sehen die neuen Härterichtlinien vor, dass als
nationalsozialistisches Unrecht auch gesetzmäßig verhängte Strafen zu gelten
haben, wenn sie "als übermäßig bewertet werden müssen."36
Eine
solche Prüfung dürfte jedoch nicht nur die Schwere der verhängten Strafen mit
der gebotenen Verhältnismäßigkeit vergleichen. In Rechnung zu stellen wäre
darüber hinaus, ob im konkreten Einzelfall die erweiterte Tatbestandsdefinition
nach Verschärfung der antihomosexuellen Gesetzesbestimmung Anwendung gefunden
hat und ob der Betreffende nach damaliger Sachverhaltsfeststellung nur deshalb
verurteilt worden ist, weil seine ‘Tat’ bloß nach dem Grundgedanken des
§ 175 RStGB oder nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdiente.
Da das Bundesministerium für Finanzen jedoch noch
1996 an
seiner die nationalsozialistische Gerichtsbarkeit verharmlosenden Auffassung
festgehalten hat, wonach die Bestrafungen nach § 175 RStGB nicht als
typisches NS-Unrecht zu gelten hätte37,
ist davon auszugehen, dass die für Ausgleichszahlungen zuständigen
Finanzbehörden die nationalsozialistische Rechtsprechung nach wie vor als
rechtsstaatlich unbedenklich bewerten werden. Gegen eine mögliche Revision dieser
Auslegung hat sich die Bundesregierung bereits dadurch abgesichert, dass sie die
Entscheidungsbefugnis über solche Anträge einzig in die Hände der
Oberfinanzdirektionen gelegt hat, sachfremde Behörden also, die schwerlich
komplexe historische Vorgänge befriedigend beurteilen können.
Eine sachgemäßere Behandlung der Anträge hätte allerdings
sichergestellt werden können, wenn man den Verfolgtenverbänden über die
Einrichtung eines Beirates die Vergabekompetenz übertragen hätte. Die
Regierungskoalition von CDU und FDP hat sich jedoch mit einem vorgeschobenen
Argument gegen jede Beteiligung der Verfolgtenverbände bei der Vergabe von
Entschädigungsmitteln ausgesprochen: Man sehe "keine Möglichkeit [...],
einen solchen Beirat gerecht zusammenzusetzen, weil es viele Opfer gibt, die
keine Interessenvertretung haben."38
Somit verwundert es kaum, dass das
Bundesfinanzministerium im Oktober 1994, also nach einer sechsjährig wirksamen
Härteregelung, nur eine Anzahl von siebzehn neuen homosexuellen Antragstellern
bekannt geben kann, von denen drei laufende Leistungen und acht Personen
einmalige Leistungen erhielten. Insgesamt "mussten" sechs Anträge auf
Einmalbeihilfe und vier Anträge auf laufende Beihilfe abgelehnt werden.39
Einer
der Antragsteller, der laufende Beihilfe beantragt hatte, erhielt immerhin
noch eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 DM. Die ablehnenden Begründungen
belegen erneut, dass nur in Ausnahmefällen nationalsozialistische
Verfolgungsmaßnahmen gegen homosexuelle Männer als typisch
nationalsozialistisches Unrecht betrachtet wurden. In drei Fällen wiesen
die Behörden die Antragsteller ab, da keine Notlage vorgelegen habe, in
einem weiteren Fall konnte der Betreffende keine deutsche Staatsangehörigkeit
vorweisen, und zweimal hätten die Männer ihre Verfahren nicht weiter
verfolgt. Gleich viermal werteten die Behörden die Verfolgungsmaßnahmen
als kein NS--Unrecht, u.a. zählte
hierzu die Versetzung in ein Strafbatallion der Wehrmacht oder eine
KZ-Internierung, die sich ‘nur’ über einen Zeitraum von sieben Monaten40
erstreckte. Mit kaum zu überbietender
Ignoranz sind die folgenden beiden Fragen unserer Bremer Forschungsgruppe
erst gar nicht beantwortet worden:
|
„Haben
die Finanzdirektionen dahingehend differenziert, ob ein Urteil vor oder nach
der am 1. September in Kraft getretenen Verschärfung des § 175
RStGB gesprochen und vollstreckt worden ist?“ |
|
„Haben
die Finanzbehörden bei ihren Entscheidungen in Betracht gezogen, dass ab
dem 1. September 1935 nach § 2 RStGB auch derjenige verurteilt
werden konnte, der bloß nach ‘dem Grundgedanken eines Strafgesetzes oder
nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient’ (Analogieparagraph)?“41 |
Statt
dessen wiederholte das Ministerium 1996 schon fast gebetsmühlenhaft den
bekannten, aber sachlich immer noch fehlerhaften Passus, nach dem die
homosexuelle Betätigung bis zum Vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November
1973 verboten gewesen sei, um dann mit der bekannten Wertung fortzufahren,
dass die in „nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten
Strafverfahren“ verhängten Strafen, die im „regulären Strafvollzug
vollstreckt wurden“, weder als rechtsstaatswidrig noch als NS-Unrecht zu
betrachten seien.42 Diese
mit solchem Starrsinn vertretene und gegen alle vorgebrachten rationalen
Argumente immune Haltung zeigt erneut in aller Deutlichkeit, dass auch mit
der jüngsten Härteregelung im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
keine wirkliche Rehabilitation der homosexuellen Opfer des
Nationalsozialismus beabsichtigt gewesen ist. Dessen sind sich auch die
potentiellen und noch lebenden homosexuellen Antragsteller bewusst. Die
geringe Quote von neuen Antragstellern ist Indiz dafür, dass die
betroffenen Männer der gültigen Vergabepraxis nach wie vor – und leider
auch zu Recht – misstrauen. Angesichts dieser restriktiven Vergabepraxis
der Bundesbehörden dürfte mit weiteren homosexuellen Antragstellern nicht
mehr zu rechnen sein.
Zu
den Mängeln der ländereigenen Härteregelungen
Erneut haben parlamentarische Initiativen der GRÜNEN dazu
beigetragen, dass einige Bundesländer die unbefriedigende Entschädigungspraxis
auf Bundesebene durch ergänzende Härteregelungen aufzufangen bemüht waren. im
folgenden wird hierzu eine Bestandsaufnahme dieser
Entschädigungsleistungen vorgestellt (Befragungszeitpunkt: zweite Jahreshälfte
1996). In der Erhebung sind von unserem Institut sämtliche
relevanten Landesbehörden befragt worden. Ausnahmslos haben alle
angeschriebenen Stellen geantwortet (100-prozentige Rücklaufquote), sodass ein
vollständiger Überblick möglich ist. Die folgende tabellarische Übersicht
veranschaulicht das Auswertungsresultat:
|
Tabellarischer
Überblick: Härteleistungen an homosexuelle Opfer der
nationalsozialistischen Willkürherrschaft |
|
Richtlinien der Bundesregierung nach dem Allgemeinen
Kriegsfolgen-
gesetz (AKG) |
Baden-Württem-
berg: Härte-
regelung |
Berlin:
Härte-
regelung |
In Kraft getreten |
7. März 1988 |
Keine Härteregelung |
21. August 1987 |
Berechtigt zur Antragsstellung |
"Personen, die nicht die
Voraussetzungen nach den §§ 1 und 2 des Bundesent-
schädigungs-
gesetzes erfüllen. [...] Hierzu zählen z.B. sog.
Asoziale, Euthanasieopfer und Homosexuelle."
Nicht jedoch: "Die Bestrafung
homosexueller Betätigung in einem nach strafrechtlichen Vorschriften
durchgeführten Strafverfahren." |
Entsprechend der AKG -Richtlinien des
Bundes |
"Personen, die nicht unter das
Bundesentschä-
digungsgesetz fielen, weil sie aus anderen als politischen,
rassischen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden sind." |
Träger der Entscheidungen |
Oberfinanzdirektion Köln |
Landesamt für Besoldung und Versorgung |
Stiftung Hilfe für Opfer der
NS-Willkürherrschaft ohne Beteiligung eines Vertreters der homosexuellen
Bürgerrechts-
bewegung |
Anzahl der
homosexuellen Antragsteller |
17 Antragsteller
(Stand Oktober 1996) |
Keine Antragsteller, keine Statistik
nach Opfergruppen
(Stand Juli 1996) |
1 homosexueller Antragsteller, keine
"so genaue Spezifizierung der Antragsteller".
(Stand August 1996) |
Zugestandene Leistungen |
2 laufende Leistungen
6 Einmalleistungen
9 negative Bescheide
|
Keine |
1 negativer Bescheid, da keine
Bedürftigkeit |
Tabellarischer
Überblick
(Fortsetzung):
Härteleistungen an
homosexuelle Opfer der
national-
sozialistischen
Willkürherrschaft
|
|
Berlin: Neufassung des Gesetzes über die Anerkennung
und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des
Nationalsozia-
lismus |
Bremen: Härteregelung |
Hamburg: Härteregelung |
Hessen: Härteregelung |
In Kraft getreten |
8. Februar 1991 |
1. Januar 1989 |
22. September 1988 |
19. Dezember 1991 |
Berechtigt zur Antragsstellung |
"Personen, die aus rassischen Gründen
oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch
begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der nationalsozialis-
tischen Ideologie [...] verfolgt worden sind." |
"Opfer des NS-Regimes, denen bislang
die Anerkennung als Verfolgte verweigert wurde oder die keine oder keine
angemessene Entschädigung erhalten haben." |
"Personen, die wegen ihrer
tatsächlichen oder ihnen unterstellten Homosexualität in ein
Konzentrations-
lager eingewiesen wurden oder anderweitigen [...]
Verfolgungs-
maßnahmen ausgesetzt waren." |
"Personen, die ihrer sexuellen Neigung
wegen (z.B. Homosexualität) in ein Konzentrations-
lager eingewiesen wurden
oder anderen Unrechts-
maßnahmen ausgesetzt waren." |
Träger der Entscheidungen |
Landesverwaltungs-
amt Berlin |
Beirat unter Beteiligung eines Vertreters
des Rat und Tat Zentrums für Homosexuelle Bremen |
Hamburger Stiftung Hilfe für NS -
Verfolgte ohne Beteiligung eines Vertreters der homosexuellen
Bürgerrechts-
bewegung |
Beirat unter Beteiligung eines Vertreters
des Schwulenver-
bandes Deutschland |
Anzahl der
homosexuellen Antragsteller |
"Soweit uns erinnerlich, wurde [...]
als Verfolgungsgrund Homosexualität noch nicht angegeben", keine
Statistik nach Opfergruppen
(Stand August 1996) |
2 Antragsteller
(Stand September 1996) |
4 Antragsteller
(Stand August 1996) |
1 Antragsteller, der einen
Leistungsbezug ausdrücklich ablehnte, aber "keine Statistiken nach
Opfergruppen".
(Stand Juli 1996) |
Zugestandene Leistungen |
Keine |
1 Einmalleistung von
DM 5000,--,
1 laufende Leistung von mtl. DM 500,-- seit April 1989 |
3 Anträge an die
Oberfinanzdirektion Köln weiterverwiesen,
1 Einmalleistung von
DM 4000,-- |
Keine |
Tabellarischer Überblick (Fortsetzung): Härteleistungen an homosexuelle Opfer der
nationalsozialistischen Willkürherrschaft
|
|
Niedersachsen: Härteregelung |
Nordrhein - Westfalen: Härteregelung |
Schleswig - Holstein: Härteregelung |
In Kraft getreten |
8. Oktober 1990 |
23. März 1993 |
10. April 1989 |
Berechtigt zur Antragsstellung |
"Personen, die durch
nationalsozialis-
tische
Unrechts-
maßnahmen verfolgt worden sind." |
"Personen, die [...] aus rassischen
oder religiösen Gründen oder wegen ihres politischen oder ethisch
begründeten Verhaltens oder aus anderen Gründen der
nationalsozialistischen Ideologie verfolgt oder durch Willkürmaßnahmen
nachhaltig betroffen worden sind." |
"Personen, die wegen ihrer
Homosexualität in ein Konzentrationslager eingewiesen wurden oder anderen
Gewalt-/Unrechts-
maßnahmen ausgesetzt waren, die der heutigen
Verhältnismäßigkeit nicht entsprechen." |
Träger der Entscheidungen |
Beirat unter Beteiligung eines Vertreters
des Bundesverband Homosexualität |
Bezirksregierung Düsseldorf nach Votum
eines Beirates |
Beirat ohne Beteiligung eines Vertreters
der homosexuellen Bürgerrechts-
bewegung |
Anzahl der
homosexuellen Antragsteller |
"Von Homosexuellen persönlich
gestellte Anträge liegen bis heute nicht vor."
(Stand August 1996) |
"Anträge von homosexuellen
Antragstellern liegen bisher nicht vor."
(Stand Juli 1996) |
Keine "homosexuelle
Antragstellungen".
(Stand Juli 1996) |
Zugestandene Leistungen |
Keine |
Keine |
Keine |
Auf den ersten Blick bieten die unterschiedlichen Regelungen ein
eher verwirrendes Bild. Es fällt auf, dass alle diese Regelungen erst
über vierzig Jahre nach Kriegsende in Kraft getreten sind. Potenzielle
homosexuelle Antragsteller, die überhaupt noch leben, befinden sich demnach
allesamt im hohen Alter. Die Prozedur von Antragstellung bis zum Zustellen der
Bescheide und der Auszahlung von Geldbeträgen gleicht daher in vielen Fällen
einem Wettlauf mit der Zeit. Schon aus diesem Grund erweisen sich Regelungen,
die eine Prüfung dahingehend vorschreiben, ob der Antragsteller nicht auch
Leistungen des Bundes oder anderer Länder beziehen könnte, als unüberwindbare
Hürden. Bis auf die Satzung der Berliner Stiftung "Hilfe für Opfer der
NS-Willkürherrschaft" schreiben alle anderen Länderregelungen eine solche
Prüfung vor. Wie das Hamburger Beispiel zeigt, ist zu befürchten, dass viele
der bereits sehr alten homosexuellen Antragsteller das Ende eines solchen
Verfahrens nicht mehr erleben werden. Bei der im Folgenden zitierten Hamburger
Stellungnahme drängt sich zudem der Verdacht auf, dass den Verantwortlichen
weniger an einer schnellen Rehabilitation, sondern eher an der Vermeidung von
Geldausgaben gelegen ist:
"Bei der Hamburger Stiftung sind bisher
insgesamt vier Anträge homosexueller Antragsteller eingegangen. Keiner
dieser Anträge ist negativ beschieden worden. Die Stiftungssatzung
schreibt jedoch den Vorrang von Bundesleistungen zwingend vor.
Demzufolge waren drei der vier Antragsteller wegen AKG43-Leistungen zu
verweisen. Zwei Antragsteller erhielten von dort laufende Leistungen.
Der dritte Antragsteller verstarb vor Bescheiderteilung seitens der OFD
Köln. Der vierte Antragsteller erhielt von der OFD44
Hamburg 2.000 DM
Einmalleistung sowie einen ablehnenden Bescheid des
Regierungspräsidenten Köln. Die Hamburger Stiftung zahlte für diesen
Fall eine weitere einmalige Beihilfe von 4.000 DM."45
Auch die Satzung der Berliner Stiftung "Hilfe für
Opfer der NS-Willkürherrschaft" hält für homosexuelle Opfer des
NS-Regimes eine verhängnisvolle Ausschlussklausel bereit. Unterstützung darf
nach § 5 der Satzung nämlich keiner erhalten, der "wegen eines
Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
verurteilt worden ist."46 Angesichts der Tatsache, dass viele homosexuelle
NS-Opfer nach Kriegsende oftmals von den selben, mittlerweile ‘entnazifizierten’
Richtern bundesdeutscher Gerichte erneut zu mehrjährigen Haftstrafen nach dem
nämlichen von den Nationalsozialisten verschärften § 175 RStGB verurteilt
worden sind, ist die ausgrenzende Wirkung dieser Vorschrift kaum zu
überbieten.
Unsere Frage nach Umfang und Ausmaß länderbezogener
Entschädigungsleistungen an homosexuelle Männer hat bereits etliche der
angesprochenen Entscheidungsträger in Verlegenheit gebracht. Demnach werden
weder in Berlin, noch in Hessen oder Baden-Württemberg - in zuletzt genanntem
Bundesland existiert allerdings keine länderbezogene Härteregelung -
überhaupt Statistiken nach Opfergruppen geführt. Der Geschäftsführer der
Berliner Stiftung "Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft" hat
unsere Anfrage nach Antragstellungen homosexueller Opfer des Nationalsozialismus
"sicherheitshalber auch noch im Vorstand angesprochen, da wir eine so
genaue Spezifizierung der Antragsteller leider nicht von Anfang an vorgenommen
haben."47
Das Berliner Verwaltungsamt lässt mitteilen, dass keine Statistik
darüber geführt worden sei, "aus welchem speziellen Grund der
Geschädigte verfolgt worden ist. Da bei uns Anträge für ca. 200.000
Geschädigte registriert sind, ist es wegen des Aufwandes praktisch unmöglich,
die entsprechenden Daten nachträglich zu erheben."48
Die unterlassene
statistische Aufbereitung nach Opfergruppen indiziert bereits, dass bei der
Beurteilung eines Entschädigungsanspruches der Zugehörigkeit zu bestimmten
Feindgruppen der Nationalsozialisten kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden ist.
Nach den zitierten Ausführungen der Verantwortlichen bleibt völlig
rätselhaft, mit welchen Kriterien sie ihre Entscheidungen getroffen
haben.
Letztlich sticht die insgesamt geringe Anzahl homosexueller
Antragsteller ins Auge. Trotz ihres kleinen Anteils an der Gesamtzahl der
Geschädigten existieren jedoch Unterschiede hinsichtlich der Verteilung nach
Bundesländern und den jeweiligen Bewilligungsquoten. Bei genauerer Analyse
bestätigt sich die Vermutung, dass homosexuelle Antragsteller nicht schon bereits
dadurch zu einem Entschädigungsgesuch bewegt werden können, wenn sie in den
jeweiligen Richtlinien explizit zum antragsberechtigten Personenkreis gezählt
werden. Positiven Einfluss gleichermaßen auf Anzahl der Eingaben sowie auf
Bewilligungen nimmt hingegen die Repräsentanz von Vertretern der schwulen
Bürgerrechtsbewegung in den entscheidungsrelevanten Ausschüssen. Die
jahrzehntelange Lebenserfahrung vieler homosexueller Männer, nicht als Opfer
des Nationalsozialismus anerkannt worden zu sein, lässt sich eben nicht schon
einfach dadurch umkehren, dass diese Opfergruppe nach so langer Zeit endlich in
den Richtlinien erwähnt wird. Die beiden Bremer Antragsteller haben uns
eindrucksvoll bestätigt, dass sie als ehemals verfolgte Männer erst dann zu
ihrer Homosexualität stehen und als verfolgte Homosexuelle einen Antrag stellen
konnten, nachdem sie durch eine offiziell anerkannte schwule
Interessenvertretung und deren Repräsentanten Rückhalt erfahren hatten.
Deshalb muss es als skandalös gelten, wenn bis heute kein einziger verfolgter
homosexueller Mann aus Berlin, der einstigen Hauptstadt homosexuellen Lebens, im
Rahmen der Berliner Härteregelung rehabilitiert worden ist.
Die bisherigen individuellen Entschädigungszahlungen an
homosexuelle Opfer nationalsozialistischer Willkürherrschaft belaufen sich in
ihrem Umfang - gemessen am Gesamtvolumen der bundesdeutschen Entschädigung -
auf eine verschwindend kleine Summe. Schwerer als diese blamable Feststellung wiegt
die Schlussfolgerung, dass homosexuelle Antragsteller nach wie vor als
Opfer zweiter Klasse behandelt werden. Sie zählen nicht zu den Personen,
denen aus Gründen politischer Gegnerschaft im Sinne des
Bundesentschädigungsgesetzes Unrecht widerfahren ist, obwohl die
Nationalsozialisten sie wie politische Gegner behandelt haben. Nach wie
vor verkennen Bundesregierung sowie die für Entschädigungszahlungen
zuständigen Finanzbehörden, dass die homosexuellen Männer zu einer der Hauptfeindgruppen
der Nationalsozialisten zählten. Diese Missachtung drückt sich auch darin
aus, dass Vertreter der schwulen Bürgerrechtsbewegung in den für die
Ausgleichszahlungen zuständigen Gremien der Bundesländer nur mangelhaft
vertreten sind.
Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass sich die
damaligen Verfolgungsmaßnahmen nicht nur gegen den einzelnen homosexuellen Mann
bzw. die einzelne homosexuelle Frau als Individuum richteten, sondern die
gesamte Gruppe als Kollektiv trafen. Die faschistische Herrschaft brachte allen
empfindlicheren und weiterweisenden Formen der homosexuellen Vergesellschaftung
den
Kollaps. An den Umfang der geleisteten Forschungs-, Lehr- und
Aufklärungsarbeit (etwa durch das vom Berliner Arzt Magnus Hirschfeld geleitete
und 1933 zerstörte Institut für Sexualwissenschaft) sowie die Größe von
Selbstorganisation und Selbstveröffentlichung (beispielsweise soll das
Monatsmagazin ‘Die Insel’ in einer Auflage von 150.000 Exemplaren erschienen
sein) hat selbst die heutige Schwulen- und Lesbenbewegung nicht anschließen
können.
Die
Jagd auf homosexuelle Frauen und Männer trug demnach
alle Züge einer kollektiven Verfolgung. Hierin manifestiert sich erneut
ihr politischer Charakter. Die Gewährung einer
kollektiven
Entschädigung für das an homosexuellen Frauen und Männern verübte
NS-Unrecht erscheint daher aus den folgenden drei Gründen mehr als
überfällig:
|
1.
Die
individuelle Entschädigung
gegenüber
homosexuellen Einzelpersonen muss als gescheitert betrachtet werden,
denn homosexuelle Frauen sind bislang überhaupt nicht in den Genuss solcher
Leistungen gekommen. Homosexuelle Männer wurden bis heute zu nur einem
verschwindend geringen Anteil bedacht. Angesichts der traurigen Tatsache, dass die
meisten der überlebenden homosexuellen NS-Opfer bereits verstorben sind, ist in Zukunft mit keiner nennenswerten Anzahl von
Antragstellerinnen bzw. Antragstellern mehr zu rechnen. |
|
2.
Bei der Zerschlagung der homosexuellen Bürgerrechtsbewegung sind auch die
Vermögenswerte der betroffenen Einrichtungen konfisziert worden, für die
die Bundesregierung bis heute eine Rückerstattung verweigert hat. |
|
3.
Das Bemühen um eine kollektive Rehabilitation stößt in eine
Gerechtigkeitslücke,
da andere Verfolgtengruppen bereits in den Genuss solcher Leistungen
gekommen sind. |
1
Der Begriff ‘Wiedergutmachung’
trifft nicht den Kern des Sachverhalts, da er implizit unterstellt, durch
materiellen Ausgleich ließe sich Schuld tilgen oder Verfolgungsmaßnahmen
ungeschehen machen. Insofern benutze ich im Folgenden die juristischen Begriffe
Entschädigung und Rückerstattung, vgl. hierzu auch Sartorius, Michael: Wider
Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994, S. 90.
Zurück
zur Fn. 1
2
Ich spreche in diesem
Zusammenhang lieber von homosexuellen Frauen und Männern, da diese
Bezeichnungen dem Selbstverständnis der damaligen Frauen und Männer am nächsten kommen. Die Begriffe "schwul" und "lesbisch"
implizieren hingegen ein spezifisches Selbstverständnis, das sich nach den sog.
Krawallen um das "Stonewall-Inn" in der New Yorker Christopher
Street" innerhalb der neuen Schwulen- und Lesbenbewegung hat entwickeln
können. Als widersprüchlich und im höchsten Maße verwirrend kommen hingegen
die von der Bundesregierung verwendeten Begriffen "Homosexuelle und
Lesben" daher (vgl. hierzu Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und
Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 12). Was
die Bezeichnung Lesben
anbelangt,
müsste es dem damaligen
Sprachgebrauch gemäß schon ‘Lesbierinnen’ heißen. Zurück
zur Fn. 2
3
Vgl. hierzu Kokula, Ilse:
Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und
Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987,
S. 325 f., sowie Schoppmann, Claudia: Nationalsozialistische
Sexualpolitik und weibliche Homosexualität, Pfaffenweiler 1991,
S. 208-214. Zurück
zur Fn. 3
4
Blessin, Eich, Ehrig, Hans-Georg und
Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage 1960,
S. 210. Zurück
zur Fn. 4
5
Claudia Schoppmann sind nach eigenem
Bekunden keine homosexuellen Frauen bekannt, die Leistungen als Sozialverfolgte
erhalten hätten. Die Historikerin Kirstin Plötz weiß von einer homosexuellen
Frau, die in Hannover als aus sozialen Gründen Verfolgte Leistungen nach dem
Kriegsfolgengesetz erhalten hat, wobei ihre sexuelle Orientierung jedoch keine
wesentliche Rolle gespielt haben soll; vgl. hierzu u. a.: Schoppmann,
Claudia: Zeit der Maskierung. Lebensgeschichten lesbischer Frauen im ‘Dritten
Reich’, Berlin 1993 bzw. dieselbe: Im Fluchtgepäck die Sprache.
Deutschsprachige Schriftstellerinnen im Exil, Frankfurt/M. 1995. Zurück
zur Fn. 5
6
So beispielsweise die Überschrift
in der Frankfurter Rundschau vom 24. Februar 1989: "‘Vergessene’
NS-Opfer sollen leichter an Entschädigung kommen" oder die Formulierung im
Härteausgleichsfond Schleswig-Holstein: Siehe in Schleswig-Holstein:
Anerkennungs- und Bewilligungsrichtlinien für Entschädigungsleistungen aus dem
‘Härteausgleichsfonds Schleswig-Holstein’ für Opfer
nationalsozialistischer Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen, Amtsblatt
Schleswig-Holstein, Kiel 1989, S. 16 sowie Hansestadt Bremen: Richtlinien
für die Vergabe von Leistungen nach der Härteregelung für vergessene Opfer
des NS-Regimes, Drucksache Hansestadt Bremen 12/310, Bremen 28.9.1988,
S. 2 f. Zurück
zur Fn. 6
7
Blessin, Erich, Ehrig, Hans-Georg
und Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage 1960,
S. 206, 210 f. Zurück
zur Fn. 7
8
Unter dieser Rubrik sind auch
homosexuelle Frauen mitzudenken. Zurück
zur Fn. 8
9
In dieser Gruppe finden sich
ebenfalls homosexuelle Frauen. Zurück
zur Fn. 9
10
Mit diesem Begriff sind
offensichtlich nur homosexuelle Männer gemeint.Zurück
zur Fn. 10
11
Diese Beschreibung trifft schon
deshalb nicht den Sachverhalt, da die homosexuellen Männer stattdessen den rosa
Winkel tragen mussten, vgl. hierzu insbesondere Lautmann, Rüdiger, Winfried
Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den nationalsozialistischen
Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977, S. 383-439. Zurück
zur Fn. 11
12
Bundesminister der Finanzen in
Zusammenarbeit mit Walter Schwarz: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland, 4. Band, S. 13 f.
In Fußnote 27 berufen sich die Verfasser bei dieser Einschätzung auf den
Kommentar von Blessin-Ehrig-Wilden. Zurück
zur Fn. 12
13
Demnach galten selbst Anarchisten
nicht als politische Gegner des NS-Regimes, da sich ihre Opposition gegen
jegliche Staatsgewalt gerichtet habe und sie folglich auch in einem nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen geleiteten Staatswesen verfolgt worden wären,
vgl. hierzu Bundesminister der Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz:
Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik
Deutschland, 4. Band, S. 14. Zurück
zur Fn. 13
14
Frank, Hans: Nationalsozialistische
Leitsätze für ein neues deutsches Strafrecht, Berlin 1936.
Zurück
zur Fn. 14
15
Vgl. hierzu die vortreffliche
Charakterstudie Himmlers bei Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm
Hakenkreuz, Paderborn 1990, S. 22-31. Zurück
zur Fn. 15
16
Paragraf
5 des AKG lautet unter der
Überschrift Versorgungs- und Schadensersatzansprüche in Absatz 2: Zu
erfüllen sind Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers,
der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten
gerichtet sind, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das
Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht." Gesetz zur
allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches
entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz), in: Bundesgesetzblatt,
Jg. 1957, S. 1747 ff., hier S. 1750. Zurück
zur Fn. 16
17
Bericht der Bundesregierung über
Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...),
in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht,
Bonn 1987, S. 371 f. sowie in Bundesdrucksache 10/6287, S. 39f. Zurück
zur Fn. 17
18
Sartorius, Michael:
Wider-Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994, S. 97. Zurück
zur Fn. 18
19
Bericht der Bundesregierung über
Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht (...),
in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht,
Bonn 1987, S. 372 sowie in Bundesdrucksache 10/6287, S. 40. Zurück
zur Fn. 19
20
Gollner, Günther: Homosexualität
- Ideologiekritik und Entmythologisierung einer Gesetzgebung, in: Schriftenreihe
zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung, 33. Jg., Berlin 1974,
S. 190 ff.; Lautmann, Rüdiger: Der Zwang zur Tugend - Die
gesellschaftliche Kontrolle der Sexualitäten, Frankfurt/M. 1984,
S. 181 ff., sowie Jellonnek, Burkhard: Homosexuelle unterm Hakenkreuz,
Paderborn 1990, S. 11. Zurück
zur Fn. 20
21
Die Strafrechtsnovellen vom
28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu diesen Gesetzen. Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches, §§ 2 und 175, 175 a, Berlin
1935, Decker’s Verlag, S. 38 f. Zurück
zur Fn. 21
22
Die Strafrechtsnovellen vom
28. Juni 1935, S. 9. Zurück
zur Fn. 22
23 Die Strafrechtsnovellen vom
28 Juni 1935, S. 39. Zurück
zur Fn. 23
24
Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich, (Hrsg. Puchelt), Karlsruhe 1871, § 2, Abs. 1. Zurück
zur Fn. 24
25 Die
Strafrechtsnovellen vom
28. Juni 1935, S. 8. Zurück
zur Fn. 25
26
Reichsgericht 1935,
Widernatürliche Unzucht. Bindung an frühere Urteile, in: Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen, 69. Bd., Berlin & Leipzig, Walter de
Gruyter & Co, S. 273. Zurück
zur Fn. 26
27
Reichsgericht 1939, Das Merkmal des
Unzuchttreibens mit einem anderen im Sinne der §§ 175, 175 a RStGB
kann auch durch Handlungen erfüllt sein, bei denen keine körperliche
Berührung stattgefunden hat, in: Entscheidungen des Reichsgerichtes in
Strafsachen, 73 Bd., Berlin, Walter de Gruyter & Co, S. 80. Zurück
zur Fn. 27
28
Reichsgericht 1938, Der
§ 175 a Nr. 3 StGB ist entsprechend anzuwenden, wenn ein
Mann über einundzwanzig Jahren eine männliche Person unter einundzwanzig
Jahren durch Verleitung zum Alkoholgenuss in einen willenlosen und bewusstlosen
Zustand versetzt und dann zur Unzucht missbraucht, in: Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen, 72. Bd., Berlin, Walter de Gruyter &
Co, S. 196. Zurück
zur Fn. 28
29
Bundesministerium der Finanzen:
Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober
1994, S. 29 sowie Antwort des Bundesministerium für Finanzen an den
CDU-Abgeordneten
Heinz-Jürgen
Kronberg,
Bonn
13.10.1996,
S.4. Zurück
zur Fn. 29
30
Klare, Rudolf: Homosexualität und
Strafrecht, Hamburg 1937, S. 122.
Zurück
zur Fn. 30
31
Bericht der Bundesregierung über
Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht,
Bundesdrucksache 10/6287, Bonn am 31.10.1986, S. 40. Zurück
zur Fn. 31
32
Angaben laut Dworek,
Günter: Entschädigungsfrage und Schwulenpolitik im Jahre 40, in: BVH
(Bundesverband Homosexualität) - Magazin, 3. Jg., Februar 1989,
S. 17. Zurück
zur Fn. 32
33
Vgl.
hierzu auch Sartorius,
Michael: Wider Gutmachung, Hamburg 1994, S. 120.
Zurück
zur Fn. 33
34
Richtlinien der Bundesregierung
über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen
im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988, in:
Bundesanzeiger, Nr. 55 vom 19.3.1988, S. 1277. Zurück
zur Fn. 34
35 Die
Antragsfrist endete am
31. Dezember 1958, in Ausnahmefällen auch erst am 31. Dezember 1959,
vgl. hierzu Sartorius, Michael: Wider Gutmachung, Hamburg 1994, S. 98. Zurück
zur Fn. 35
36
Richtlinien der Bundesregierung
über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen,
§ 2, Abs. 2. Zurück
zur Fn. 36
37
Bundesministerium der Finanzen:
Antwort
an
den
CDU-Abgeordneten
Heinz-Jürgen
Kronberg,
Bonn
am
13.10.1996,
S.
2.
Gleichlautend
bereits
1994
in:
Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober
1994, S. 29. Zurück
zur Fn. 37
38
Bundestagsdrucksache 11/2195,
25.04.1988, S. 12. Zurück
zur Fn. 38
39
Bundesministerium der Finanzen:
Härteregelung des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht, Bonn im Oktober
1994, S. 48, 50. Zurück
zur Fn. 39
40
Nach § 7 der Härterichtlinien erfordert die Gewährung von
laufenden Leistungen eine KZ-Haft von mindestens neun Monaten, vgl. Richtlinien
der Bundesregierung über Härteleistungen (Anm. 34), § 7, Abs. 2,
Ziffer 1.
Zurück
zur Fn. 40
41
Universität Bremen, Institut für empirische und
angewandte Soziologie, Anfrage vom 15. Juli 1996, die
dankenswerterweise der CDU-Abgeordnete Heinz-Jürgen Kronberg in seinem Namen an
das Ministerium weitergeleitet hat.
Zurück
zur Fn. 41
42
Bundesministerium für Finanzen, Antwort an den
CDU-Abgeordneten Heinz-Jürgen Kronberg, Bonn am 13.10.1996, S. 4.
Zurück
zur Fn. 42
43
Gemeint sind die Richtlinien des
Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG). Zurück
zur Fn. 43
44
Mit dem Kürzel werden die
Oberfinanzdirektionen bezeichnet. Zurück
zur Fn. 44
45
Hansestadt Hamburg: Antwort der
Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfogte’ vom 29. August 1996.
Zurück
zur Fn. 45
46
Berliner Landesregierung:
Satzung der Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’,
Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin, Nr. 10/1895, Berlin den
3.12.1987, S. 4. Zurück
zur Fn. 46
47
Berliner Landesregierung: Antwort
der Berliner Stiftung ‘Hilfe für Opfer der NS-Willkürherrschaft’ vom
5. August 1996. Zurück
zur Fn. 47
48
Berliner Landesregierung: Antwort
des Berliner Verwaltungsamtes vom 27. August 1996. Zurück
zur Fn. 48
Zurück
zum Inhalt
Zurück
zum Beginn Fotos
vom Kongreß
Baden-Württemberg:
Antwort des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg -
Wiedergutmachungsstelle - Fellbach, den 22.7.1996.
Bericht der
Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für
nationalsozialistisches Unrecht (...), in: Wiedergutmachung und Entschädigung
für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987, S. 372.
Bericht der
Bundesregierung über Wiedergutmachung und Entschädigung für
nationalsozialistisches Unrecht (...),Bonn 1987, in: Bundesdrucksache 10/6287,
S. 39 f.
Berliner
Landesregierung: Antwort der Berliner Stiftung ‘Hilfe für Opfer der
NS-Willkürherrschaft’ vom 5. August 1996.
Berliner
Landesregierung: Antwort des Berliner Verwaltungsamtes vom 27. August 1996.
Berliner
Landesregierung: Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die
Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des
Nationalsozialismus (PrVG), Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,
47. Jg., 8. Februar 1991, Nr. 7 sowie letzte Änderung, Gesetz-
und Verordnungsblatt für Berlin, Berlin 52. Jg, 20. April 1996.
Berliner
Landesregierung: Satzung der Stiftung ‘Hilfe für Opfer der
NS-Willkürherrschaft’, Drucksache des Abgeordnetenhauses von Berlin,
Nr. 10/1895, Berlin den 3.12.1987.
Blessin, Erich, Ehrig,
Hans-Georg und Hans Wilden: Bundesentschädigungsgesetze, 3. verm. Auflage
1960.
Bundesminister der
Finanzen in Zusammenarbeit mit Walter Schwarz: Die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschland,
4. Band, München 1981.
Bundesministerium
der Finanzen: Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht,
Bonn im Oktober 1994.
Bundesministerium
der Finanzen: Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer
von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen
Kriegsfolgengesetzes (AKG) vom 7. März 1988, Bundesanzeiger
Nr. 55/1988 vom 19. März 1988, S. 1277.
Bundestagsdrucksache
11/2195, 25.4.1988, S. 12.
Die
Strafrechtsnovellen vom 28. Juni 1935 und die amtlichen Begründungen zu
diesen Gesetzen. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, §§ 2 und
175, 175 a, Decker’s Verlag Berlin 1935, S. 27-30, 38-40.
Dworek,
Günter: Entschädigungsfrage und Schwulenpolitik im Jahre 40, in: BVH-Magazin,
3. Jg., Februar 1989.
Frank, Hans:
Nationalsozialistische Leitsätze für ein neues deutsches Strafrecht, Berlin
1936.
Frankfurter Rundschau:
"‘Vergessene’ NS-Opfer sollen leichter an Entschädigung kommen",
Frankfurt/M. 24. Februar 1989.
Gesetz zur allgemeinen
Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches
entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz), in: Bundesgesetzblatt,
Jg. 1957, S. 1747 ff.
Gollner, Günther:
Homosexualität - Ideologiekritik und Entmythologisierung einer Gesetzgebung,
in: Schriftenreihe zur Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung,
33. Jg., Berlin 1974.
Hansestadt Bremen:
Richtlinien für die Vergabe von Leistungen nach der Härteregelung für
vergessene Opfer des NS-Regimes, Drucksache Hansestadt Bremen 12/310, Bremen
28.9.1988, S. 2 f.
Hansestadt
Hamburg: Antwort der Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfogte’ vom
29. August 1996.
Hansestadt
Hamburg: Satzung der Hamburger Stiftung ‘Hilfe für NS-Verfolgte’, Hamburg
den 22.9.1988, Änderung vom 8.9.1989 sowie vom 13.7.1992 und 12.7.1993.
Hessen: Antwort des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend und Gesundheit vom
30. Juli 1996.
Hessen: Richtlinien
der Hessischen Landesregierung über Härteleistungen an Opfer von
nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen, Wiesbaden, den 19. Dezember
1991.
Jellonnek, Burkhard:
Homosexuelle unterm Hakenkreuz, Paderborn 1990.
Klare,
Rudolf. Homosexualität und Strafrecht, Hamburg 1937.
Kokula, Ilse:
Gutachterliche Stellungnahme zur Öffentlichen Anhörung des Innenausschusses
des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in: Wiedergutmachung und
Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn 1987,
S. 325 f.
Lautmann, Rüdiger,
Winfried Grikschat und Egbert Schmidt: Der rosa Winkel in den
nationalsozialistischen Konzentrationslagern, Frankfurt/M. 1977,
S. 383-439.
Lautmann, Rüdiger:
Der Zwang zur Tugend - Die gesellschaftliche Kontrolle der Sexualitäten,
Frankfurt/M. 1984.
Niedersachsen: Antwort
des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes vom 30. August 1996.
Niedersachsen:
Richtlinien für die Vergabe von Mitteln aus dem Niedersächsischen Härtefonds
für Hilfen an Verfolgte des NS-Regimes in besonderen Notlagen,
Niedersächsische MBL., Hannover am 4.11.1994, S. 1185.
Nordrhein-Westfalen:
Antwort der Bezirksregierung Düsseldorf, Abteilung Wiedergutmachung, vom
26. Juli 1996.
Nordrhein-Westfalen:
Richtlinien der Landesregierung für den Härtefonds des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Unterstützung von Opfern des Nationalsozialismus aus
Billigkeitsgründen, Ministerialblatt NM, Düsseldorf 1996, S. 998.
Öffentliche Anhörung
des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, in:
Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Bonn
1987.
Reichsgericht,
Widernatürliche Unzucht. Bindung an frühere Urteile, in: Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen, 69. Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin
& Leipzig 1935.
Reichsgericht,
Der § 175 a Nr. 3 StGB ist entsprechend anzuwenden, wenn
ein Mann über einundzwanzig Jahren eine männliche Person unter einundzwanzig
Jahren durch Verleitung zum Alkoholgenuss in einen willenlosen und bewusstlosen
Zustand versetzt und dann zur Unzucht missbraucht, in: Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen, 72. Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin
1938.
Reichsgericht,
Das Merkmal des Unzuchttreibens mit einem anderen im Sinne der §§ 175,
175 a RStGB kann auch durch Handlungen erfüllt sein, bei denen keine
körperliche Berührung stattgefunden hat, in: Entscheidungen des
Reichsgerichtes in Strafsachen, 73 Bd., Walter de Gruyter & Co, Berlin
1939.
Sartorius, Michael:
Wider Gutmachung, MännerschwarmSkript, Hamburg 1994.
Schleswig-Holstein:
Anerkennungs- und Bewilligungsrichtlinien für Entschädigungsleistungen aus dem
‘Härteausgleichsfonds Schleswig-Holstein’ für Opfer
nationalsozialistischer Gewalt- und Unrechtsmaßnahmen, Amtsblatt
Schleswig-Holstein, Kiel 1989, S. 16 sowie Kiel 1992, S. 571.
Schleswig-Holstein:
Antwort der Oberfinanzdirektion Kiel vom 7. August 1996.
Schleswig-Holstein:
Antwort des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes
Schleswig-Holstein vom 29. Juli 1996.
Schoppmann, Claudia:
Im Fluchtgepäck die Sprache. Deutschsprachige Schriftstellerinnen im Exil,
Frankfurt/M. 1995.
Schoppmann, Claudia:
Nationalsozialistische Sexualpolitik und weibliche Homosexualität,
Pfaffenweiler 1991.
Schoppmann, Claudia:
Zeit der Maskierung. Lebensgeschichten lesbischer Frauen im ‘Dritten Reich’,
Berlin 1993.
Strafgesetzbuch für
das Deutsche Reich, (Hrsg. Puchelt), Karlsruhe 1871.
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